S T A T U T E N
des SKI-KLUB GMUNDEN - GETRÄNKE WAGNER
in Form der Neufassung durch Generalversammlungsbeschluß vom 27.09.2002
I. ALLGEMEINES
§ 1 Name, Sitz, Abzeichen und Verbandsangehörigkeit 1) Der Verein führt den Namen " Ski-Klub Gmunden-Getränke Wagner". 2) Der Verein hat seinen Sitz in 4810 GMUNDEN. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich, insbesondere auf den politischen Bezirk von Gmunden. 3) Der Verein ist Mitglied des Allgemeinen Sportverbandes Oberösterreich. Abhängig von der Art der vom Verein gebildeten Sektionen (vgl. § 4) kann der Verein den hiefür entsprechenden Fachverbänden angehören. § 2 Vereinszweck 1) Zweck des Vereines ist in erster Linie die Förderung und Pflege aller Schnee-sportarten, sowohl im Bereich des Breiten- als auch Spitzensportes, auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. 2) Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet. § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes Die ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind: Abhaltung von Sportunterricht bzw. Trainingsstunden, Trainerausbildung, Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften, Veranstalten von regionalen, nationalen und internationalen Ski- und Snowboard-Rennen. Der Verein veranstaltet und unterstützt Lehrgänge zur Aus- und Fortbildung von Amtswaltern und Mitglied. 4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als (bloße) Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden. § 4 Gliederung
3) Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind Mitgliedsbeiträge, Startgelder bei Skirennen, Spenden, öffentliche Förderungen, Sponsorbeiträge und Subventionen sowie Erträgnisse aus eigenen Veranstaltungen.
Der Verein gliedert sich in eine beliebige Anzahl von Sektionen. Die Bildung sowie eine allfällige Auflösung einer Sektion obliegt dem Präsidium. Jede Sektion kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben; die diesen Statuten nicht widersprechen darf und vom Präsidium zu genehmigen ist. Jede Sektion ist ein rechtlich unselbständiger Teil des Vereins.
§ 5 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 01. Dezember und endet mit dem 30.November des folgenden Kalenderjahres.
II. MITGLIEDSCHAFT § 6 Arten der Mitgliedschaft 1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, das sind solche, die mit allen Rechten und Pflichten am Vereinsgeschehen beteiligt sind, und aus außerordentlichen Mitgliedern, das sind solche, die nur mit eingeschränkten Rechten und/oder Pflichten am Vereinsgeschehen teilnehmen. 2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person unabhängig von Geschlecht, Alter, Beruf, etc. werden, die die gegenständlichen Statuten anerkennt. 3) Außerordentliche Mitglieder sind entweder Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder. Ersteres kann jede volljährige natürliche oder auch juristische Person werden, die sich in finanzieller Hinsicht für die Vereinstätigkeit einsetzt, letzteres kann jede natürliche Person werden, die sich in ideeller Hinsicht überdurchschnittlich für die Vereinstätigkeit eingesetzt hat. § 7 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein schriftliches Aufnahmeansuchen an den Verein zu richten. Die Aufnahme geschieht durch Beschluß des Präsidiums. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 2) Bei minderjährigen Mitgliedswerbern ist die schriftliche Zustimmung beider Elternteile bzw. des Alleinerziehungsberechtigten Voraussetzung. Der bzw. die Mitunter-fertigende/n hat/haben die Solidarhaftung für den Mitgliedsbeitrag des Minderjährigen zu übernehmen. 3) Für die Aufnahme als Fördermitglieder ist ebenfalls ein schriftliches Aufnahmeansuchen an den Verein zu richten. Absatz 1 gilt sinngemäß. 4) Ehrenmitglied kann nur werden, wer bereits Mitglied des Vereines ist. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Hauptversammlung, wobei ausschließlich das Präsidium hiefür ein Vorschlagsrecht besitzt. Die Ernennung erfolgt mit 2/3 Stimmen-mehrheit. 5) Der Beitrittswerber hat im Aufnahmeansuchen anzugeben, welcher Sektion/welchen Sektionen er angehören möchte. Der "Beitritt" eines bereits dem Verein angehörenden Mitgliedes zu einer (weiteren) Sektion geschieht ebenfalls durch schriftliches Ansuchen an das Präsidium. § 8 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluß 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt (Abs. 2) oder durch Ausschluß (Abs. 3). 2) Der Austritt kann von jedem Mitglied - bzw. seinem Vertreter (vgl. § 6 Abs. 2) - unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende jedes Vereinsjahres schriftlich vorgenommen werden. 3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Präsidium bei grober oder bei wiederholter Verletzung der Mitgliedspflichten, sowie bei unehrenhaftem Verhalten gegenüber dem Verein oder dessen Mitgliedern verfügt werden. Als unehrenhaft gilt es jedenfalls, wenn Vereinsfremden ohne Grund Informationen über vereinsinterne Angelegenheiten weitergegeben werden. Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Vereinsmitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der zu begründende Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied eingeschrieben an die zuletzt bekanntgegebene Adresse zu übermitteln, wobei binnen 2 Wochen nach Erhalt eine Berufung an die nächste Hauptversammlung zulässig ist. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, ab Zugang des schriftlichen Beschlusses ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Alle Mitglieder haben das Recht, bei Vereinsveranstaltungen anwesend zu sein. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu benützen, volljährige ordentliche Mitglieder besitzen auch das aktive und passive Wahlrecht in der Hauptversammlung. 2) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines bzw. den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern, sowie alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Vereinszweck leiden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten. 3) Sämtliche Mitglieder sind zur ordnungsgemäßen Entrichtung des von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag kann nach sozialen Gesichtspunkten unterschiedlich gestaffelt werden. Bei unterschiedlich hohem Aufwand kann für einzelne Sektionen ein Zuschlag vorgeschrieben werden. Ehrenmitglieder sind von sämtlichen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein befreit. III. VEREINSORGANE § 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind die Hauptversammlung (§§ 11 und 12), das Präsidium (§§ 13 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 16), das Vereinsschiedsgericht (§ 17) sowie gegebenen-falls die jeweilige Sektionsversammlung (§ 20) und der jeweilige Sektionsvorstand (§ 21).
§ 11 Hauptversammlung 1) Die ordentliche Hauptversammlung ist die „ Mitgliederversammlung „ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluß des Präsidiums oder - binnen 8 Wochen - auf schriftlichen Antrag bei gleichzeitiger Angabe der gewünschten Tages-ordnung von mindestens 10 % der Mitglieder, von zumindest 2 Sektionsvorständen oder der Rechnungsprüfer einzuberufen. 2) Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung hat unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder mittels eines noch nicht bekannten Kommunikationsmediums ( an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer, E-Mail-Adresse oder Ähnliches ) zu erfolgen. Diese Einladung kann gegebenenfalls auch in einer Vereinszeitung erfolgen; diesfalls ist der Erscheinungstermin für die Fristberechnung maßgeblich. Selbständige Anträge, die sich nicht auf einen bekanntgegebenen Tagesordnungspunkt beziehen, sind spätestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich an das Präsidium zu richten. 3) Die Hauptversammlung ist bei statutengemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse können nur zu bekanntgegebenen Tagesordnungspunkten, sowie zu Anträgen gemäß Absatz 2 letzter Satz gefaßt werden. Wahlvorschläge zu § 12 Abs. 1 Z. 6 und 7 können auch unmittelbar bei der Hauptversammlung eingebracht werden. Soferne auf Antrag eines Mitgliedes die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, können Wahlen und Beschlüsse nach Vorschlag des Obmannes in offener oder geheimer Abstimmung durchgeführt werden. 4) Sämtliche bei der Hauptversammlung Anwesenden haben sich mit ihrer eigenhändigen Unterschrift in eine Anwesenheitsliste einzutragen, diese Eintragung ist für die Ausübung des Stimmrechts bzw. für die Ermittlung der Anzahl der Stimmberechtigten maßgeblich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse , mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 5) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied. 6) Der allfällige Rücktritt eines Amtswalters ist schriftlich an das Präsidium zu richten; dessenungeachtet hat jeder Organwalter bis zur Kooptierung eines Nachfolgers (vgl. § 13 Abs. 2) oder bis zur nächsten Hauptversammlung sein Amt fortzuführen. Der (geschlossene) Rücktritt des gesamten Präsidiums ist ausschließlich im Rahmen einer Hauptversammlung zulässig. In jedem Fall bleibt der Obmann bis zur wirksamen Neuwahl eines Nachfolgers befugt, vereinsinterne Maßnahmen zu setzen (Einberufung bzw. Leitung der Hauptversammlung). §12 Aufgaben der Hauptversammlung 1) Die Aufgaben der ordentliche Hauptversammlung sind : 1. Feststellung der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, 2. Wahl des Schriftführers, 3. Entgegennahme des Berichtes, 4. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer, 5. Entlastung des Präsidiums und der Sektionsvorstände, 6. Wahl bzw. Enthebung der Mitglieder des Präsidiums (soferne nichts anderes beantragt bzw. beschlossen wird, kann die Wahl - mit Ausnahme des Obmanns - im Block erfolgen), 7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Ersatzprüfer, 8. Genehmigung des Jahresvoranschlags sowie Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge, 9. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, 10. Anträge des Präsidiums und Anträge gemäß § 11 Abs. 2 (nach der Reihenfolge deren Einlangens), 11. Beratung und Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern. 2) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Vereinsauflösung sind ebenfalls der Hauptversammlung vorbehalten. Bei grundlegenden Satzungsänderungen - die also nicht bloß einzelne Bestimmungen berühren - ist gleichzeitig mit Bekanntgabe der Tagesordnung auch der Entwurf der geänderten Satzung bekanntzugeben. 3) Die Tagesordnungspunkte gemäß Abs. 1 Z. 9 bis 11 können entfallen, soferne kein Bedarf hiefür ist; bei außerordentlichen Hauptversammlungen können auch die Tagesordnungspunkte gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 8 entfallen. § 13 Präsidium 1) Das Präsidium besteht aus dem Obmann, bis zu 2 Obmann-Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Kassier, einem jeweiligen Stellvertreter sowie bis zu höchstens 6 Beiräten. Weitere Mitglieder können vom Vorstand kooptiert werden. Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt 2 Jahre, endet aber frühestens mit der Neuwahl bei der nächstfolgenden Hauptversammlung (§ 11 Abs. 1). Die jeweiligen Sektionsleiter gehören Kraft ihres Amtes dem Präsidium mit beratender Stimme an. 2) Die Vereinigung mehrerer Präsidiumsfunktionen ist zulässig. Präsidiumsmitglieder sind beliebig oft wiederwählbar. Das Präsidium hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, solange die Mehrheit des Präsidiums (ohne Sektionsleiter) aus gewählten Mitgliedern besteht; der Obmann kann durch Kooption nicht ersetzt werden. 3) Das Präsidium wird je nach Bedarf vom Obmann oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten (bzw. kooptierten) Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über jede Präsidiumssitzung ist ein Protokoll zu führen, alle Anwesenden haben sich eigenhändig in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die für die Beschlußfähigkeit sowie die Abstimmung maßgeblich ist. Das Präsidium kann eine Geschäftsordnung erlassen, in der der formelle Ablauf von Präsidiumssitzungen, die Aufgaben einzelner Präsidiums-mitglieder, Anordnungen über die Kompetenzen und Aufgaben etwaiger Dienstnehmer und sonstige Vorschriften über die Tätigkeit des Präsidiums enthalten sein können. § 14 Aufgaben des Präsidiums 1) Dem Präsidium kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 1. Aufnahme von Mitgliedern; 2. Führung der Standesliste (Verzeichnis der Mitglieder und deren Sektionszugehörigkeit); 3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung; 4. Umsetzung der Beschlüsse der Hauptversammlung; 5. Verwaltung des Vereinsvermögens; 6. Sicherstellung des laufenden Vereinsbetriebs; 7. Beschlußfassung über genereller Vorschriften für das Verhalten der Vereinsmitglieder (Haus- bzw. Platzordnung, Benützungsordnung für Vereinseinrichtungen etc.); 8. Vorbereitung sämtlicher Vereinsveranstaltungen, die über den laufenden Vereinsbetrieb hinausgehen; 9. Bildung einer neuen sowie Auflösung einer bestehenden Sektion; 10. Anträge an die Hauptversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern; 11. Erstellen des Jahresvoranschlages sowie des Rechenschaftsberichts; 12. Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschafts- vermögen; 13. Abschluß und Beendigung von Dienstverhältnissen; 14. Ausschluß von Vereinsmitgliedern. 15. Festsetzung von (Sektions-)Zuschlägen zum Mitgliedsbeitrag (§ 9 Abs.3) 2) Das Präsidium kann Entscheidungen gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis auf Widerruf einzelnen Sektionsvorständen übertragen, die diese dem Präsidium zur Kenntnis zu bringen haben. Das Präsidium kann im Rahmen des von der Hauptversammlung genehmigten Jahresvoranschlages einzelnen Sektionsvorständen die Verwaltung des für diese Sektion veranschlagten Jahresbudgets bis zu einem Ausmaß von 60 % des Jahresvoranschlages (pro Jahr) bis auf Widerruf übertragen. § 15 Besondere Aufgaben einzelner Präsidiumsmitglieder Der Obmann, führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unter-stützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten ( = vermögenswerte Dispositionen ) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstands-mitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. § 16 Rechnungsprüfer 1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Vereinsgebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Diese Kontrollen haben unter Beachtung der Infrastruktur des Vereins (Büro-/Privaträume, ehrenamtliche/bezahlte Funktionäre, "Bilanzsumme", etc.) in angemessenen Abständen aber mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Das Ergebnis dieser Kontrollen, die sich an der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Vereinstätigkeit zu orientieren haben, ist unverzüglich dem Präsidium schriftlich - gegebenenfalls unter Anführung der Einzelmeinung jedes Rechnungsprüfers - mitzuteilen. Die Rechnungsprüfer haben bei ordnungsgemäßer Geschäftsgebarung die Entlastung des Präsidiums in der Hauptversammlung zu beantragen. Die Rechnungsprüfer können jeder Sitzung des Präsidiums oder eines Sektionsvorstandes mit beratender Stimme beiwohnen. 3) Bei dauernder Verhinderung eines oder auch beider Rechnungsprüfer tritt der Ersatzprüfer an dessen/deren Stelle. Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer endet mit der nächstfolgenden ordentlichen Hauptversammlung. Eine Abwahl oder ein Ausschluß ist unzulässig, eine Wiederwahl ist zulässig. § 17 Streitschlichtung 1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, die nicht bloß finanzieller Natur sind, kann von jedem Mitglied schriftlich ein Schiedsverfahren eingeleitet werden. Als Schiedsgericht entscheidet das Präsidium. Ist ein Mitglied des Präsidiums an der Auseinandersetzung beteiligt oder lehnt einer der Streitteile die Entscheidung des Präsidiums ab, ist ein 5-köpfiges Ad-hoc-Schiedsgericht zu bilden. Hiezu hat jede Streitpartei 2 Vertreter namhaft zu machen. Werden diese Vertreter trotz schriftlicher Aufforderung durch eine Streitpartei bei gleichzeitiger Bekanntgabe deren Vertreter nicht binnen 2 Wochen namhaft gemacht, so ruhen sämtliche Mitgliedsrechte der säumigen Streitpartei. Die namhaft gemachten Vertreter haben einen Vorsitzenden zu wählen oder gegebenenfalls durch Los zu bestimmen. Alle 5 Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen volljährig und Vereinsmitglieder, der Vorsitzende darüber hinaus unbefangen sein. Die Schiedsrichter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß. Das Ad-hoc-Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller beschlußfähig, für das Präsidium gilt § 13 Abs.3; die Entscheidung erfolgt durch einfache Mehrheit und ist jedem Streitteil - vom ad-hoc-Schiedsgericht auch dem Präsidium - schriftlich zu übermitteln. Jedem Streitteil ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, über Antrag eines der Streitteile ist auch eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind (vereinsintern) unanfechtbar. § 18 Freiwillige Auflösung 1) Bei freiwilliger Auflösung des Vereins gelten - auf Grundlage der letzten Wahlen - der Obmann, der Kassier und der Schriftführer als Liquidatoren, bei Verhinderung eines oder mehrerer hat das Präsidium (ein bis drei) andere Personen zu Liquidatoren zu bestellen. Diese haben das Vereinsvermögen nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten an eine soziale Einrichtung, die von der Stadtgemeinde Gmunden festzulegen ist, zu übertragen. Die Übertragung des Vereinsvermögens hat auch bei Änderung des Vereinszweckes in nicht gemeinnützige Zwecke zu erfolgen. 2) Der Beschluß über die freiwillige Auflösung ist binnen 4 Wochen der Vereinsbehörde anzuzeigen und in einem amtlichen Mitteilungsblatt am Sitz des Vereines zu veröffentlichen.
a) des Obmannes,
b) des Kassiers,
c) jedes Sektionsvorstandes,
§ 19 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Statut personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Personen weiblichen und männlichen Geschlechts in gleicher Weise.
IV. SEKTIONEN
§ 20 Sektionszugehörigkeit 1) Ein Vereinsmitglied kann mehreren Sektionen angehören. Dessenungeachtet besitzt ein derartiges Mitglied in der Hauptversammlung nur eine Stimme. Allerdings besitzt ein derartiges Mitglied auch in jeder Sektionsversammlung (§ 21) eine Stimme. 2) Für die Zugehörigkeit zu einer oder mehreren Sektionen ist die auf Basis des Aufnahmeantrages bzw. des Aufnahmebeschlusses vom Präsidium geführte Standesliste maßgebend. § 21 Sektionsversammlung 1) Sämtliche Angehörigen einer Sektion bilden die Sektionsversammlung. Diese ist vom Obmann oder vom Sektionsleiter (§ 22) nach Bedarf einzuberufen. Hiefür gelten § 11 Absatz 2 - 4 sinngemäß. 2) Die Sektionsversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl eines Sektionsvorstandes (§ 22), 2. Festsetzung bzw. Vorschlag (§ 4) einer Geschäftsordnung, 3. Beschlußfassung über ausschließlich sektionsinterne (sportliche) Angelegenheiten. 3) Beschlüsse gemäß Absatz 2 Ziffer 3 können vom Präsidium nach Anhörung des betreffenden Sektionsvorstandes außer Kraft gesetzt werden. § 22 Sektionsvorstand 1) Jede vom Präsidium gebildete Sektion hat im Rahmen einer Sektionsversammlung einen Sektionsvorstand zu wählen. Hiefür sind nur Angehörige dieser Sektion, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind, wählbar. § 12 Abs. 1 Z. 6 gilt sinngemäß. 2) Den Sektionsvorstand bilden der Sektionsleiter, sein Stellvertreter, ein sportlicher Leiter und bis zu 2 Beiräte. 3) Die Aufgaben des Sektionsvorstandes sind: 1. Aufnahme von Mitgliedern nach Maßgabe von § 14 Abs. 2; 2. Verwaltung der gemäß § 14 Abs. 2 zur Verfügung überlassenen Mittel; 3. Umsetzung der Beschlüsse gemäß § 21 Abs. 2 Z. 3.
4) Der Sektionsleiter, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Interessen der Sektion vereinsintern gegenüber dem Präsidium sowie gegenüber anderen Sektionen zu vertreten. Der sportliche Leiter hat für die ordnungsgemäße Durchführung der sportlichen Aktivitäten im Leistungs- und/oder Breitensportbereich der jeweiligen Sektion Sorge zu tragen.